Satzung
Captain Turtle e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Dauer
1. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und den Namen „Captain Turtle e.V.“ mit Sitz in Düsseldorf führen.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein wird auf unbestimmte Zeit errichtet.
§ 2 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kriminalprävention.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
den Aufbau und Betrieb einer digitalen Präventionsplattform, die kostenfrei Aufklärungs- und Schulungsmaterialien zum Kinderschutz (z. B. Missbrauchsprävention, Internetsicherheit, Mobbingprävention, Gewaltprävention) öffentlich zugänglich macht,
die Durchführung von Veranstaltungen, Seminaren und Aktionen, die das Bewusstsein für Prävention stärken und die Inhalte der Plattform verbreiten,
die Gewinnung und Qualifizierung von ehrenamtlichen Unterstützern sowie die Zusammenarbeit mit Schulen, Kindergärten, Verbänden und Fachkräften,
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Einnahmen aus Veranstaltungen oder Kooperationen dienen ausschließlich der Finanzierung der in Abs. 2 genannten Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter beschäftigen. Vorstandsmitglieder können Ersatz für nachgewiesene Aufwendungen erhalten.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern. Fördermitglieder sind Personen(kreise), die die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins ideell und durch Zahlung regelmäßiger Geldbeträge unterstützen; Förder- und Ehrenmitglieder besitzen weder Stimm-, Antrags- oder Wahlrecht. Die Mitgliedschaft kann durch schriftlichen Antrag an den Vorstand erwerben, wer den Zweck des Vereins zu fördern gewillt ist.
2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Idee des Vereinszweck fördert. Der Beitritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist verpflichtet, in der nachfolgenden Mitgliederversammlung über die Aufnahme zu informieren.
3. Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck fördert und die Ziele und Werte des Vereins teilt. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist verpflichtet, in der nachfolgenden Mitgliederversammlung über die Aufnahme zu informieren.
5. Ehrenmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Idee des Vereinszweck fördert. Ehrenmitglieder müssen sich in besonderer Weise um den Verein und die Verwirklichung der Vereinsziele verdient gemacht haben. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist verpflichtet, in der nachfolgenden Mitgliederversammlung über die Aufnahme zu informieren.
6. Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitglieds,
b. durch freiwilligen Austritt,
c. durch Streichung von der Mitgliederliste
d. durch Ausschluss aus dem Verein.
7. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
8. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages in Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich beziehungsweise per E-Mail mitzuteilen.
9. Ein Mitglied kann, wenn es gegen diese Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu.
§ 4 Mitgliederbeiträge und Haftung
1. Von den Gründungsmitgliedern des Vereins werden keine Beiträge erhoben. Freiwillige Beiträge sind jedoch zulässig.
2. Die übrigen Mitglieder des Vereins sind verpflichtet Beiträge zu leisten.
3. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4. Der Jahresbeitrag ist im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.
5. Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen, wenn ein begründeter Härtefall vorliegt.
6. Ehren- und Fördermitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
7. Mitglieder, die den Verein verlassen, erhalten keine Rückzahlung der geleisteten Beiträge.
§ 5 Weitere Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
2. Nur ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt.
3. Ehrenmitglieder sind weder zur aktiven Mitarbeit im Verein, noch zur ideellen oder finanziellen Förderung des Vereins verpflichtet. Ehrenmitglieder müssen sich jedoch in besonderer Weise um den Verein und die Verwirklichung der Vereinsziele verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden bis auf Widerruf auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt.
4. Die gesetzlichen Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sind zu beachten. Den Organen des Vereins, deren Mitarbeiter oder für den Verein sonst Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands weitere Vorstandsmitglieder wählen, denen bestimmte Aufgaben zugeordnet werden können. Die Vorstandsmitglieder sind hauptamtliche oder ehrenamtliche Mitarbeiter des Vereins. Hauptamtliche Mitglieder des Vorstandes erhalten an ihren Aufgaben und an der wirtschaftlichen Lage des Vereins orientierte Bezüge, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Jedes dieser drei Vorstandsmitglieder ist allein zur Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich berechtigt (Einzelvertretungsberechtigung).
3. Das Aufgabengebiet des Vorstandes umfasst alle Handlungen und Rechtsgeschäfte, die erforderlich sind, um die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu erreichen. Er hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen und wirkt gegenüber allen MitarbeiterInnen auf deren Beachtung hin.
4. Der Vorstand ist insbesondere verantwortlich für:
a. die strategische Planung des Vereins; d.h. die Beschlussfassung über die Aufnahme neuer oder über die Beendigung bestehender Aufgaben sowie die Beteiligung an anderen gemeinnützigen Einrichtungen mit gleichartiger Zielsetzung und den Zusammenschluss zu einem Verbund;
b. die Beratung, Aufstellung und Verabschiedung des Jahresabschlusses und eines jährlichen Wirtschaftsplanes. Bei Bedarf können Ergänzungen und Zwischenberichte durch ein Berichtswesen erstellt werden;
c. die Umsetzung der Richtlinien, die von der Mitgliedervesammlung beschlossenen wurden;
d. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie über alle Fragen, die ihr von der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden;
5. Vorstandsmitglieder verpflichten sich, über anvertraute oder bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Vereins, Stillschweigen zu bewahren.
6. Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden.
§ 8 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt und führt die Geschäfte bis zur Neuwahl des Vorstands kommissarisch weiter. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig.
2. Wählbar sind Vereinsmitglieder.
3. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung kommissarisch in den Vorstand zu berufen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder durch Telefax einberufen werden.
2. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht verpflichtend.
3. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
5. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege beziehungsweise per E-Mail (Umlaufverfahren) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
6. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands;
b. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags,
c. Entscheidung über Beschwerden, die gegen den Vorstand erhoben werden;
d. Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstands;
e. Empfehlung an die Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über den geprüften Jahresabschluss;
f. Überwachung der Einhaltung der in der Satzung formulierten Aufgaben des Vereins,
g. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
h. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Ein ordentliches Mitglied, das keine juristische Person ist, kann sich in der Mitgliederversammlung nicht vertreten lassen.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt.
2. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
2. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
3. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt zuvor die Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn 25 Prozent der Vereinsmitglieder anwesend sind.
6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
2. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
3. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
4. Zur Annahme des Antrags ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung durch seine Stellvertretung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 40 Prozent der Vereinsmitglieder anwesend ist.
4. Falls die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, wird mit derselben Tagesordnung eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder als beschlussfähig anerkannt wird.
5. Auf die besondere Beschlussfähigkeit der zweiten außerordentlichen Mitgliederversammlung ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 15 Aufsichtsrat
1. Der Vorstand kann für die Dauer von jeweils drei Jahren einen ehrenamtlichen Aufsichtsrat bestimmen, welches den Vorstand unterstützt und berät.
2. Der Aufsichtsrat hat das Recht der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand Vorschläge zu unterbreiten. Ein Stimm- oder Anwesenheitsrecht bei den Mitglieder- oder Vorstandssitzungen besteht nicht.
3. Für den Aufsichtsrat kann der Vorstand eine Geschäftsordnung beschließen.
§ 16 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation durch den Vorstand, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
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die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Schlussbestimmungen
1. Soweit diese Satzung keine abweichenden Bestimmungen trifft, gelten ergänzend die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 21 ff. BGB).
2. Sind einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtlich unwirksam oder nichtig, so bleibt seine Geltung im Übrigen unberührt.
3. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, anstelle einer ungültigen Bestimmung eine ihrem Zwecke möglichst nahekommende gültige Vereinbarung zu treffen.
Düsseldorf, 05.06.2026
Uwe Röniger
Vorstandsvorsitzender
Florian Ertl
2. Vorstandsvorsitzende
Giovanni Ioele
Schatzmeister